Satzung des NABU Rennerod


Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland)

NABU-Gruppe Rennerod und Umgebung e.V.

 

Präambel

 

Der NABU Rennerod und Umgebung e.V. vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle

Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der

natürlichen Lebensgrundlagen vor.

 

Der NABU Rennerod und Umgebung e.V. bildet mit seinen Mitgliedern und Einrichtungen

eine demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder und Einrichtungen

des NABU Rennerod und Umgebung e.V. erkennen den bindenden Charakter dieser

Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des

NABU auszurichten.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

 

(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), NABU-Gruppe

Rennerod und Umgebung e.V. – mit der Kurzfassung NABU Rennerod.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Niederroßbach. Er ist die regional arbeitende

Untergliederung des NABU e.V. und des NABU Rheinland-Pfalz e.V., erkennt die Satzungen

des Bundes- und Landesverbandes an und ist an deren Beschlüsse gebunden (Dies gilt

nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe

betreffen).

 

(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Rennerod und

Umgebung e.V. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung

des Präsidiums des Bundesverbandes erfolgen.

 

(4) Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom Landesverband im Einvernehmen mit den

NABU-Gruppen festgelegt und den NABU-Gruppen schriftlich mitgeteilt.

Als Zuständigkeitsbereich des NABU Rennerod und Umgebung wird das Gebiet der

Verbandsgemeinde Rennerod festgelegt.

 

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 

(1) Zweck des NABU Rennerod ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege,

des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das

Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und

Forschungsarbeit in den genannten Bereichen.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und

Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb, sowie das Eintreten für

den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

 

(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

 

(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und

Umweltschutzes,

 

 

(d) das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,

z. B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von

Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,

(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind,

und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben

sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei

umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller

entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,

 

(f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im

Bildungsbereich,

 

(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele

verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften sofern diese

gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen im Rahmen des § 58 der Abgabenordnung,

 

(3) Der NABU Rennerod ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur

freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in

seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und

sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung,

Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat.

Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen

vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der NABU Rennerod verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der NABU Rennerod ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

(3) Mittel des NABU Rennerod dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des NABU Rennerod.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Rennerod fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Finanzmittel

 

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der

Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung

festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet. Der NABU Rennerod erhält daraus zur

Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben den von der

Landesvertreterversammlung festgesetzten prozentualen Anteil, sofern der steuerliche

Freistellungsbescheid vorliegt.

 

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Rennerod

keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

(4) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

 

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart/die Kassenwartin

verantwortlich.

 

(3) Die Jahresrechnung wird durch 2 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft, die von der

Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt

werden. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine

Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist

jederzeit zulässig.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine

werden.

 

(2) Der NABU Rennerod bietet folgende Mitgliedsformen:

 

(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur

Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

 

(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU

Bundesverbandes ernannt.

 

(c) Korporative Mitglieder.

 

(d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13.

Lebensjahres.

 

(e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr

und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

 

(f) Familienmitglieder. Der*die Partner*in eines ordentlichen Mitglieds und die in einer

Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift

ausgenommen.

 

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die

Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten

Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht,

alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen

Organe nichts anderes entscheiden. An Wahlen und Abstimmungen können nur die

Mitglieder des NABU Rennerod teilnehmen.

 

(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des

NABU Rennerod oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium

des Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das

Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Rheinland-Pfalz.

 

(5) Die Mitgliedschaft im NABU Rennerod begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im NABU

Rheinland-Pfalz und im Bundesverband.

 

 

(6) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als

Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit

sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet

werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das

Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr

dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während

seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU

Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.

 

(7) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben

und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16.

Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive

Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der

Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die

Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch

alle Ämter.

 

(8) Die Mitgliedschaft endet:

 

(a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.

 

(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete

Beitragszahlungen besteht nicht.

 

(c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.

 

(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des Bundesverbandes bei

Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

 

(e) durch den Tod des Mitglieds.

 

(9) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen

Familienmitgliedschaften.

 

(10) Der NABU Rennerod betreut und vertritt die Mitglieder des NABU e. V. in seinem

regionalen Zuständigkeitsbereich. Mitglieder aus anderen Bereichen können auf deren

Wunsch im NABU Rennerod geführt werden.

 

 

§ 7 Naturschutzjugend im NABU

 

(1) Der NABU Rennerod kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU

(Naturschutzjugend im NABU) Rennerod“ führen. Der NAJU Rennerod gehören alle

Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

 

(2) Die NAJU Rennerod regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und ggfs.

ihrer NAJU-Satzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das Logo der NAJU mit dem

regionalen Zusatz Rennerod. Die NAJU-Satzung und ihre Änderung bedürfen der

Zustimmung der Mitgliederversammlung des NABU Rennerod.

 

(3) Die NAJU Rennerod entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in

eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.

 

(4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich der

Vorstand der NAJU Rennerod mit dem Vorstand des NABU Rennerod ab.

 

 

(5) Die NAJU Rennerod ist an die Beschlüsse und Weisungen des NABU Rennerod

gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand

des NABU Rennerod erfolgen.

 

 

§ 8 Organe

 

Organe des NABU Rennerod sind:

 

(a) die Mitgliederversammlung,

 

(b) der Vorstand.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Rennerod. Sie ist, soweit

diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig für:

 

(a) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,

 

(b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

 

(c) die Änderung der Satzung und die Genehmigung der NAJU-Satzung,

 

(d) die Auflösung des NABU Rennerod.

 

(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des NABU Rennerod an.

 

(3) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin unter

Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe auf der Internetseite www.nabu-rennerod.de

ein.

Eine Mitgliederversammlung ist von ihm einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert oder äußere Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung

zweckmäßig erscheinen lassen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich

unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

 

(4) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen

Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr.

Nach dem Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und der Aussprache beschließt die

Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei

ehrenamtliche Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Die Amtsdauer der

Kassenprüfer/Kassenprüferinnen ist mit der Amtsdauer des Vorstandes nicht identisch.

 

(5) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.

 

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(7) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach

Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung

eines Gegenstandes handelt.

Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine

Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge

auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung

nicht mehr zulässig.

Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten

sind jederzeit zulässig.

 

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des NABU Rennerod setzt sich zusammen aus:

 

a) dem*der Vorsitzenden oder den, maximal drei, Vorsitzenden

 

b) dem*der oder den, maximal drei, stellvertretenden Vorsitzenden

 

c) dem*der Kassenwart*in

sowie nach Bedarf

 

d) dem*der Schriftführer*in

 

e) dem*der Sprecher*in der NAJU Rennerod

 

f) den bis zu 5 Beisitzer*innen

Sofern es mehrere Vorsitzende gibt, ist ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r nicht zwingend

erforderlich.

 

(2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die

Geschäfte nach dieser Satzung.

 

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden

Vorsitzenden und der*die Kassenwart*in; jede*r kann für sich allein den Verein vertreten.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beauftragte für besondere Aufgaben berufen.

Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu

Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies

erfordert.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die

Beisitzer*innen können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Der*die NAJUSprecher*

in muss von der Mitgliederversammlung der NAJU Rennerod als Vertreter*in

bestimmt und durch den Vorstand des NABU Rennerod bestätigt werden.

 

(5) Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur

Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder

vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt

bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die

Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Gibt es nur

eine*n Vorsitzende*n und scheidet diese*r aus, so wird der*die stellvertretende Vorsitzende

oder werden die stellvertretenden Vorsitzenden mit der Wahrnehmung der Geschäfte

des*der Vorsitzenden beauftragt. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt sodann

den*die neue*n Vorsitzende*n.

 

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter

der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ergibt eine

Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger

Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im

Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein

Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind

unverzüglich zu protokollieren.

 

(7) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

 

(8) Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht

ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.

 

(9) Der Vorstand legt nach der Mitgliederversammlung den jährlichen Tätigkeits- und

Kassenbericht auch dem NABU Rheinland-Pfalz vor.

 

 

§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

 

Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung gilt gemäß § 13

 

(3) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in

der genannten Fassung.

 

 

§ 12 Schiedsstelle

 

Für die Regelungen zur Schiedsordnung gilt gemäß § 13 (3) dieser Satzung die

Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.

 

 

§ 13 Satzungen, Ordnungen und Richtlinien

 

(1) Der NABU Rennerod erkennt die Ordnungen und die Richtlinien, die der NABU

Bundesverband für den Gesamtverband erlässt, ausdrücklich an.

Folgende Ordnungen sind bisher erlassen und rechtswirksam:

 

1. Verbandsordnung

 

2. Finanzordnung

 

3. Beitragsordnung

 

4. Datenschutzordnung

 

5. Schiedsordnung

 

6. Ehrungsordnung

 

(2) Darüber hinaus kann er sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und

Richtlinien geben, die den gesamtverbandlichen Ordnungen und Richtlinien nicht

entgegenstehen dürfen.

 

(3) Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. ist ein Gesamtverband, die Satzungen

seiner Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen gemäß § 7 Abs. 4 der

Bundessatzung nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der

Bundessatzung entgegenstehende Regelungen oder Regelungslücken aufweisen, gilt die

Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der Fassung vom

12./13.11.2022. Die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. in der

Fassung vom 12./13.11.2022 ist als Bestandteil dieser Satzung als Anlage beigefügt.

 

 

 

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Rennerod ist ehrenamtlich, soweit

in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung im Einklang mit dieser Satzung

nichts anderes geregelt ist.

 

(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei

Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.

 

(3) Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine

Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der

Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die

Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(4) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht

Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks, Kreis- oder Ortsvorstandes des NABU sein.

 

(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten

Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist

von der/dem jeweiligen Versammlungsleitenden und einem/einer von ihm/ihr bestellten

Protokollführenden zu unterzeichnen.

 

(6) Der Landesvorstand und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an

Mitgliederversammlungen des NABU Rennerod teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein

Stimmrecht.

 

(7) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige

Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 15 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

 

(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes

vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des

Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag

abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem

Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim

statt. Der/die Versammlungsleitende kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die

Versammlung nichts anderes beschließt.

 

(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.

 

(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält

bei mehreren Kandidat*innen kein*e Bewerber*in diese einfache Mehrheit, findet zwischen

den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

 

(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele

Bewerber/innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die

Bewerber/innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der

Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber/innen mit der

Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten

Bewerbern/Bewerberinnen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit

ausreicht.

 

 

 

§ 16 Satzungsänderungen

 

(1) Satzungsänderungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

 

(2) Eine beantragte Satzungsänderung ist mit Nennung der zu ändernden Paragrafen mit der

Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen

Der Entwurf der Änderungen wird auf der Homepage des NABU Rennerod

www.nabu-rennerod.de ab spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht

und kann in Druckfassung angefordert werden.

 

(3) Wesentliche Änderungen dieser Satzung, die den Sinn dieser Regelungen verändern,

können nur mit Zustimmung des Landesverbandes vorgenommen werden. Davon

ausgenommen sind die Regelungen der §§ 8–10.

 

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem

Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der

Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen.

Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich

in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung im NABU e.V. im Sinne

von § 13 Absatz 3 dieser Satzung unabdingbar werden.

Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderungen in geeigneter

Weise zu informieren.

 

 

§ 17 Auflösung

Die Auflösung des NABU Rennerod kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

abgegebenen gültigen Stimmen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

beschlossen werden.

 

 

§ 18 Vermögensbindung

 

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das

Vermögen an den NABU Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

(2) Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung zu

wählende Person.

 

 

 

§ 19 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am

17.02.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 14.07.2022.

 

(2) Diese Satzung tritt erst mit Zustimmung des NABU Rheinland-Pfalz in Kraft und ist nur

mit dessen Unterschrift gültig.

 

(3) Die Zustimmung erfolgte am [DATUM].