Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland)
NABU-Gruppe Rennerod und Umgebung e.V.
Präambel
Der NABU Rennerod und Umgebung e.V. vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle
Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der
natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU Rennerod und Umgebung e.V. bildet mit seinen Mitgliedern und Einrichtungen
eine demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder und Einrichtungen
des NABU Rennerod und Umgebung e.V. erkennen den bindenden Charakter dieser
Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des
NABU auszurichten.
§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), NABU-Gruppe
Rennerod und Umgebung e.V. – mit der Kurzfassung NABU Rennerod.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Niederroßbach. Er ist die regional arbeitende
Untergliederung des NABU e.V. und des NABU Rheinland-Pfalz e.V., erkennt die Satzungen
des Bundes- und Landesverbandes an und ist an deren Beschlüsse gebunden (Dies gilt
nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe
betreffen).
(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Rennerod und
Umgebung e.V. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung
des Präsidiums des Bundesverbandes erfolgen.
(4) Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom Landesverband im Einvernehmen mit den
NABU-Gruppen festgelegt und den NABU-Gruppen schriftlich mitgeteilt.
Als Zuständigkeitsbereich des NABU Rennerod und Umgebung wird das Gebiet der
Verbandsgemeinde Rennerod festgelegt.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des NABU Rennerod ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege,
des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das
Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und
Forschungsarbeit in den genannten Bereichen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und
Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb, sowie das Eintreten für
den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und
Umweltschutzes,
(d) das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,
z. B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von
Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,
(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind,
und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben
sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei
umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller
entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
(f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im
Bildungsbereich,
(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele
verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften sofern diese
gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen im Rahmen des § 58 der Abgabenordnung,
(3) Der NABU Rennerod ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in
seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und
sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung,
Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat.
Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen
vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der NABU Rennerod verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der NABU Rennerod ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des NABU Rennerod dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des NABU Rennerod.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Rennerod fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der
Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung
festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet. Der NABU Rennerod erhält daraus zur
Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben den von der
Landesvertreterversammlung festgesetzten prozentualen Anteil, sofern der steuerliche
Freistellungsbescheid vorliegt.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Rennerod
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart/die Kassenwartin
verantwortlich.
(3) Die Jahresrechnung wird durch 2 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft, die von der
Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt
werden. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine
Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist
jederzeit zulässig.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine
werden.
(2) Der NABU Rennerod bietet folgende Mitgliedsformen:
(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU
Bundesverbandes ernannt.
(c) Korporative Mitglieder.
(d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13.
Lebensjahres.
(e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr
und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
(f) Familienmitglieder. Der*die Partner*in eines ordentlichen Mitglieds und die in einer
Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift
ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die
Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten
Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht,
alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen
Organe nichts anderes entscheiden. An Wahlen und Abstimmungen können nur die
Mitglieder des NABU Rennerod teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des
NABU Rennerod oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium
des Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das
Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Rheinland-Pfalz.
(5) Die Mitgliedschaft im NABU Rennerod begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im NABU
Rheinland-Pfalz und im Bundesverband.
(6) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als
Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit
sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet
werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das
Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr
dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während
seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU
Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
(7) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive
Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der
Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die
Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch
alle Ämter.
(8) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete
Beitragszahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des Bundesverbandes bei
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
(e) durch den Tod des Mitglieds.
(9) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen
Familienmitgliedschaften.
(10) Der NABU Rennerod betreut und vertritt die Mitglieder des NABU e. V. in seinem
regionalen Zuständigkeitsbereich. Mitglieder aus anderen Bereichen können auf deren
Wunsch im NABU Rennerod geführt werden.
§ 7 Naturschutzjugend im NABU
(1) Der NABU Rennerod kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU
(Naturschutzjugend im NABU) Rennerod“ führen. Der NAJU Rennerod gehören alle
Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
(2) Die NAJU Rennerod regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und ggfs.
ihrer NAJU-Satzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das Logo der NAJU mit dem
regionalen Zusatz Rennerod. Die NAJU-Satzung und ihre Änderung bedürfen der
Zustimmung der Mitgliederversammlung des NABU Rennerod.
(3) Die NAJU Rennerod entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in
eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
(4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich der
Vorstand der NAJU Rennerod mit dem Vorstand des NABU Rennerod ab.
(5) Die NAJU Rennerod ist an die Beschlüsse und Weisungen des NABU Rennerod
gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand
des NABU Rennerod erfolgen.
§ 8 Organe
Organe des NABU Rennerod sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Rennerod. Sie ist, soweit
diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig für:
(a) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
(b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
(c) die Änderung der Satzung und die Genehmigung der NAJU-Satzung,
(d) die Auflösung des NABU Rennerod.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des NABU Rennerod an.
(3) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin unter
Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe auf der Internetseite www.nabu-rennerod.de
ein.
Eine Mitgliederversammlung ist von ihm einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder äußere Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung
zweckmäßig erscheinen lassen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
(4) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen
Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Nach dem Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und der Aussprache beschließt die
Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei
ehrenamtliche Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Die Amtsdauer der
Kassenprüfer/Kassenprüferinnen ist mit der Amtsdauer des Vorstandes nicht identisch.
(5) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach
Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung
eines Gegenstandes handelt.
Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge
auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung
nicht mehr zulässig.
Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten
sind jederzeit zulässig.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des NABU Rennerod setzt sich zusammen aus:
a) dem*der Vorsitzenden oder den, maximal drei, Vorsitzenden
b) dem*der oder den, maximal drei, stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem*der Kassenwart*in
sowie nach Bedarf
d) dem*der Schriftführer*in
e) dem*der Sprecher*in der NAJU Rennerod
f) den bis zu 5 Beisitzer*innen
Sofern es mehrere Vorsitzende gibt, ist ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r nicht zwingend
erforderlich.
(2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die
Geschäfte nach dieser Satzung.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden
Vorsitzenden und der*die Kassenwart*in; jede*r kann für sich allein den Verein vertreten.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beauftragte für besondere Aufgaben berufen.
Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu
Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies
erfordert.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die
Beisitzer*innen können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Der*die NAJUSprecher*
in muss von der Mitgliederversammlung der NAJU Rennerod als Vertreter*in
bestimmt und durch den Vorstand des NABU Rennerod bestätigt werden.
(5) Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder
vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die
Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Gibt es nur
eine*n Vorsitzende*n und scheidet diese*r aus, so wird der*die stellvertretende Vorsitzende
oder werden die stellvertretenden Vorsitzenden mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des*der Vorsitzenden beauftragt. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt sodann
den*die neue*n Vorsitzende*n.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter
der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ergibt eine
Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im
Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein
Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind
unverzüglich zu protokollieren.
(7) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht
ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.
(9) Der Vorstand legt nach der Mitgliederversammlung den jährlichen Tätigkeits- und
Kassenbericht auch dem NABU Rheinland-Pfalz vor.
§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung gilt gemäß § 13
(3) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in
der genannten Fassung.
§ 12 Schiedsstelle
Für die Regelungen zur Schiedsordnung gilt gemäß § 13 (3) dieser Satzung die
Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.
§ 13 Satzungen, Ordnungen und Richtlinien
(1) Der NABU Rennerod erkennt die Ordnungen und die Richtlinien, die der NABU
Bundesverband für den Gesamtverband erlässt, ausdrücklich an.
Folgende Ordnungen sind bisher erlassen und rechtswirksam:
1. Verbandsordnung
2. Finanzordnung
3. Beitragsordnung
4. Datenschutzordnung
5. Schiedsordnung
6. Ehrungsordnung
(2) Darüber hinaus kann er sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und
Richtlinien geben, die den gesamtverbandlichen Ordnungen und Richtlinien nicht
entgegenstehen dürfen.
(3) Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. ist ein Gesamtverband, die Satzungen
seiner Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen gemäß § 7 Abs. 4 der
Bundessatzung nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der
Bundessatzung entgegenstehende Regelungen oder Regelungslücken aufweisen, gilt die
Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der Fassung vom
12./13.11.2022. Die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. in der
Fassung vom 12./13.11.2022 ist als Bestandteil dieser Satzung als Anlage beigefügt.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Rennerod ist ehrenamtlich, soweit
in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung im Einklang mit dieser Satzung
nichts anderes geregelt ist.
(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei
Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.
(3) Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine
Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der
Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die
Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht
Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks, Kreis- oder Ortsvorstandes des NABU sein.
(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten
Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist
von der/dem jeweiligen Versammlungsleitenden und einem/einer von ihm/ihr bestellten
Protokollführenden zu unterzeichnen.
(6) Der Landesvorstand und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an
Mitgliederversammlungen des NABU Rennerod teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein
Stimmrecht.
(7) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige
Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes
vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem
Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim
statt. Der/die Versammlungsleitende kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die
Versammlung nichts anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält
bei mehreren Kandidat*innen kein*e Bewerber*in diese einfache Mehrheit, findet zwischen
den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele
Bewerber/innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die
Bewerber/innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der
Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber/innen mit der
Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten
Bewerbern/Bewerberinnen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit
ausreicht.
§ 16 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
(2) Eine beantragte Satzungsänderung ist mit Nennung der zu ändernden Paragrafen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen
Der Entwurf der Änderungen wird auf der Homepage des NABU Rennerod
www.nabu-rennerod.de ab spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht
und kann in Druckfassung angefordert werden.
(3) Wesentliche Änderungen dieser Satzung, die den Sinn dieser Regelungen verändern,
können nur mit Zustimmung des Landesverbandes vorgenommen werden. Davon
ausgenommen sind die Regelungen der §§ 8–10.
(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem
Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der
Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen.
Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich
in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung im NABU e.V. im Sinne
von § 13 Absatz 3 dieser Satzung unabdingbar werden.
Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderungen in geeigneter
Weise zu informieren.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung des NABU Rennerod kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
§ 18 Vermögensbindung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen an den NABU Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung zu
wählende Person.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am
17.02.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 14.07.2022.
(2) Diese Satzung tritt erst mit Zustimmung des NABU Rheinland-Pfalz in Kraft und ist nur
mit dessen Unterschrift gültig.
(3) Die Zustimmung erfolgte am [DATUM].